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    <title>5dac37bfd4b84cc1b97d8a7dbd52201a</title>
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    <item>
      <title>Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung</title>
      <link>https://www.wenzler-fachanwalt.de/sachgrundlose-befristung-und-vorbeschaeftigung8f0ac8c1</link>
      <description>Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn früher bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitnehmer bestand (Vorbeschäftigung). Nunmehr gilt dies auch, wenn die Vorbeschäftigung länger als 3 Jahre zurück liegt.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
  Neue Risiken für Arbeitgeber

                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/md/and1/dms3rep/multi/123949.jpeg" alt="" title=""/&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;!--StartFragment--&gt;  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Arbeitsverträge können befristet werden. Neben 
Spezialregelungen (z.B. WissZVG) ist die Befristung vor allem in § 14 
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Bei Vorliegen 
bestimmter Sachgründe (die gerichtlich überprüfbar sind) sind 
Befristungen auch wiederholt und über sehr lange Zeiträume möglich.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Zulässig
 ist einer Befristung aber auch ohne Sachgrund. Diese Befristung darf 
dann höchstens 2 Jahre betragen (sie kann auch zunächst kürzer sein, und
 dann bis zu 3x verlängert werden, wenn insgesamt 2 Jahre nicht 
überschritten werden). Diese sachgrundlose Befristung ist aus Sicht von 
Arbeitgebern sehr interessant. Arbeitnehmer können so bis zu 2 Jahre 
beschäftigt werden - soll eine Verlängerung nicht erfolgen, muss dann 
keine Kündigung (mit dem Risiko einer Kündigungsschutzklage und 
entsprechendnensten) ausgesprochen werden. 
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Eine Befristung ohne 
Sachgrund ist nach dem Gesetz nicht zulässig, wenn zwischen Arbeitgeber 
und Afrbeitnehmer bereits vorher einmal ein Arbeitsverhältnis bestand 
(so genannte Vorbeschäftigung).
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;/div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Das 
Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2011 entschieden, dass nur 
Vorbeschäftigungen aus den letzten 3 Jahren zu berücksichtigen seien. 
Dies war für Arbeitgeber günstig: Bei einer (sachgrundlosen) befristeten
 Einstellung musste also nur geprüft werdne, ob der Arbeitnehmer bereits
 in den letzten 3 Jahren beschäftigt worden war. Diese Zeitraum war 
leicht zu überblicken, Unterlagen und Datenbestände stehen zur 
Verfügung.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dies 
Rechtssprechung des BAG aber für verfassungswidrig gehalten (Urteil vom 
06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Nunmehr hat das BAG die 
Konsequenz gezogen und mit Urteil vom 23.01.2019 (7 AZR 733/16) 
klargestellt, dass grundsätzlich alle Vorbeschäftigungen (egal, wie 
lange sie her sind) einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen. 
Ausnahmsweise wäre eine Vorbeschäftigung nur dann "egal", wenn sie von 
sehr kurzer Dauer war oder sehr lange zurückleigt und ganz anders 
geartet war.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Einen eindeutigen zeitlichen Rahmen gibt es also 
nicht. Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass jede 
Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers (auch vor langer Zeit) dazu führen 
kann, dass eine sachgrundlose Befristung unwirksam ist.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Da aber 
Unterlagen und Daten für Zeiträume, die 10 und mehr Jahre her sind, oft 
nicht mehr vorliegen werden, ist eine Überprüfung schwierig. Gleiches 
gilt z.B., wenn ein Unernehmen gekauft wurde und der neue Inhaber die 
ehemaligen Arbeitnehmer gar nicht kennt. Problematisch ist etwa auch, 
wenn der Arbeitnehmer (z.B. durch Heirat) seit der Vorbeschäftigung 
seinen Namen geändert hat.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Für Arbeitgeber bedeutet dies: Bei 
jeder sachgrundlosen Befristung ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer 
"irgendwann einmal" bereits im Unternehmen tätig war. Zusätzlich dürfte 
es sich anbieten, vom Arbeitnehmer eine schriftliche Versicherung 
einzuholen, dass er nie zuvor (auch nicht unter anderem Namen) im 
Unternehmen tätig war.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Das Risiko, dass eine sachgrundlose 
Befristung wegen einer nicht erkannten (ggf. lange zurückliegenden) 
Vorbeschäftigung unwirksam ist, ist erheblich gestiegen.
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;!--EndFragment--&gt;  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 03 Jul 2019 07:05:49 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Befristung,sachgrundlos,sachgrund,vorbeschäftigung,7AZR733/16</g-custom:tags>
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    </item>
    <item>
      <title>Überstundenzuschlag bei Teilzeit</title>
      <link>https://www.wenzler-fachanwalt.de/ueberstundenzuschlag-bei-teilzeitfe20d38e</link>
      <description>Teilzeitbeschätigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Sie haben daher Anspruch auf Überstundenzuschläge, sobald sie den Teilzeitrahmen überschreiten. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschöag im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
  Zuschläge, sobald Teilzeitvolumen überschritten wird

                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/md/and1/dms3rep/multi/118411.jpeg" alt="" title=""/&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
    Arbeitet man länger bzw. mehr, als vertraglich vorgesehen, dann liegen Überstunden (juristisch auch Mehrarbeit genannt) vor. Die Überstunden müssen grundsätzlich bezahlt werden. Ein Zuschlag auf die Überstunden ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen aber Überstundenzuschläge vor.
  
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
    In diesme Fall haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf den Zuschlag, wenn sie die vereinbarte Teilzeit überschreiten - und nicht erst dann, wenn sie die übliche Vollzeit überschreiten.
  
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
    Wenn zum Beispiel im Unternehmen 40 Wochenstunden (Vollzeit) üblich sind und Sie arbeiten Teilzeit mit 20 Wochenstunden, dann muss der Zuschlag (wenn er im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist) ab der 21. Wochenstunde gezahlt werden. 
    
                    &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
    Das hört sich logisch an - war aber Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18). In dem entschiedenen Fall sah ein Tarifvertrag zwar Überstundenzuschläge vor. Diese sollten aber immer erst dann anfallen, wenn die Regelarbeitszeit (Vollzeit) überschritten würde. Teilzeitarbeitnehmer hätten also erst dann Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie mehr als Vollzeit gearbeitet hätten. Dies ist unwirksam.
  
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
    In § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist bestimmt, dass Teilzeitarbeitnehmer gegenüber Vollzeitarbeitnehmern nicht benachteiligt werdne dürfen. Gegen diese Verbot verstieß der Tarifvertrag aber.
  
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
    Für Teilzeitbeschäftigte heißt das: Sobald der Teilzeitrahmen überschritten wird, besteht Anspruch auf den Zuschlag - aber nur, wenn überhaupt ein Zuschlag zu zahlen ist. Der Anspruch auf Zuschlag muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag begründet sein. 
    
                    &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 03 Jul 2019 06:36:33 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Überstundenzuschlag,Mehrarbeitszuschlag,Teilzeit,Überstunden,Gleichbehandlung,§4TzBfG,10AZR231/18,BAG</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Beschlussfeststellung in der GmbH</title>
      <link>https://www.wenzler-fachanwalt.de/beschlussfeststellung-in-der-gmbh2add0219</link>
      <description>Sind sich Gesellschafter einer GmbH nicht einig, kann es bei Abstimmungen entscheidend darauf ankommen, ob Beschlüsse förmlich festgestellt werden. Nur förmlich festgestellte Beschlüsse existieren und können ggf. sofort umgesetzt werden. Ansonsten muss zeitintensiv die gerichtliche Beschlussfeststellung betrieben werden.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
  Mehr als bloßer Formalismus

                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/md/and1/dms3rep/multi/125759.jpeg" alt="" title=""/&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;!--StartFragment--&gt;  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Die Gesellschafterversammlung ist das wichtigste 
Gremium der GmbH; sie entscheidet z. B. über die Bestellung und 
Abberufung von Geschäftsführern. Die Beschlussfassung ist bei Einigkeit 
aller Gesellschafter unproblematisch.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Besteht im 
Gesellschafterkreis jedoch keine Einigkeit oder sogar Streit, dann sind 
förmliche Gesellschafterversammlungen erforderlich. Beschlüsse werden 
dann meist nicht einstimmig gefasst. Der Extremfall ist die GmbH mit 
zwei je zu 50 % beteiligten Gesellschaftern, die im Streit liegen und 
sich z. B. gegenseitig als Geschäftsführer abberufen wollen. 
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Der jeweils andere Gesellschafter ist dabei ggf. nicht stimmberechtigt, sodass einer alleine einen Beschluss fassen kann.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;/div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Beschlüsse
 sind grundsätzlich zunächst solange als wirksam zu behandeln, bis sie 
ggf. aufgrund einer Anfechtungsklage gerichtlich aufgehoben werden.
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Im
 Vorteil ist im Streitfall also zunächst der Gesellschafter, der einen 
Beschluss (z. B. Abberufung des anderen) zustande bringt.
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Dies setzt aber eine Beschlussfeststellung voraus!
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Im
 Idealfall wird der Beschluss („Der Geschäftsführer X ist mit sofortiger
 Wirkung abberufen“) durch einen Versammlungsleiter förmlich 
festgestellt und in einem Protokoll festgehalten.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      In der Praxis 
fehlt diese Beschlussfeststellung oft; es gibt keinen anfechtbaren 
Beschluss, der zunächst als wirksam zu behandeln ist. Stattdessen muss 
eine Beschlussfeststellungsklage erhoben werden, damit das Gericht das 
Zustandekommen des Beschlusses feststellt. Dies dauert unter Umständen 
weit über ein Jahr. Solange ist der Beschluss nicht umsetzbar.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Es 
ist also zu empfehlen, bereits in der Satzung Regelungen zum 
Versammlungsleiter und zur Beschlussfeststellung zu treffen. Andernfalls
 wird es im Streitfall in der Regel nicht zu (vorläufig umsetzbaren) 
Beschlüssen kommen.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;!--EndFragment--&gt;  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 24 Jun 2019 08:22:51 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitsrecht: Befristung "ohne Ende"</title>
      <link>https://www.wenzler-fachanwalt.de/arbeitsrecht-befristung-ohne-endecadff19a</link>
      <description>Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag immer nur befristet weiter verlängert wird, spricht man von einer Kettenbefristung. Das BAG hat jetzt Grundsätze für die Prüfung aufgestellt, wann von einem Mißbrauch auszugehen und die Befristung unwirksam ist</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
  Kettenbefristung mit Sachgrund: die Missbrauchsampel des BAG

                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/md/and1/dms3rep/multi/115601.jpeg" alt="" title=""/&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;!--StartFragment--&gt;  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Arbeitsverhältnisse können befristet werden und enden 
dann automatisch (ohne Kündigung) zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt.
 Im Bereich der Wissenschaft gibt es Sonderregelungen im 
Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Im Übrigen gilt das Teilzeit- und 
Befristungsgesetz (TzBfG).
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Gemäß § 14 TzBfG kann eine Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgen.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Wenn
 es für die Befristung keinen anerkannten Sachgrund gibt, ist die Dauer 
der Befristung und die Anzahl der möglichen Verlängerungen gesetzlich 
beschränkt, nämlich auf insgesamt maximal 2 Jahre und in diesem Zeitraum
 maximal 3 Verlängerungen (also z. B. Befristung auf 6 Monate, dann 
insgesamt 3x Verlängerung um jeweils 6 Monate).
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;/div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Wenn
 einer der in § 14 TzBfG geregelten Sachgründe (tatsächlich) vorliegt, 
gelten für die Befristung nach der gesetzlichen Regelung zunächst keine 
Grenzen. In der Praxis kommt es aber oft zu sogenannten 
Kettenbefristungen. Das Arbeitsverhältnis wird also mit Sachgrund 
befristet und dann mehrere Male immer wieder mit (angeblichem) Sachgrund
 verlängert.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Als Sachgrund dient dabei in der Regel die 
(angebliche) Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Konkret wird also 
z. B. eine Lehrerin für 1 Jahr befristet eingestellt, weil sie eine sich
 in Elternzeit befindliche Lehrerin vertreten soll. Das 
Arbeitsverhältnis wird dann immer wieder um z. B. 1 Jahr verlängert, 
wobei immer andere ausgefallene Lehrer vertreten werden sollen. Es fragt
 sich, ob das nicht rechtsmissbräuchlich ist, weil ja offensichtlich 
immer ein gewisser Vertretungsbedarf besteht und damit die 
Vertretungsstelle eigentlich unbefristet benötigt wird.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Das 
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.10.2016 (7 AZR 135/15) 
nunmehr konkrete Prüfungsmaßstäbe definiert. Hieraus kann man eine 
„Missbrauchsampel“ ableiten. Es gibt also einen grünen Bereich 
(unproblematisch), einen gelben Bereich (Missbrauchsgefahr gegeben, 
genaue Prüfung erforderlich) und einen roten Bereich (Missbrauch wird 
unterstellt, der Arbeitgeber müsste diesen im Einzelfall durch ganz 
konkrete Umstände widerlegen).
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Konkret ergibt sich aus dem Urteil des BAG folgende Ampel:
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        GRÜN (kein Missbrauch – Befristung grundsätzlich wirksam)
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;ul&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        Gesamtdauer maximal 2 Jahre, maximal 12 Verlängerungen
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        Gesamtdauer maximal 6 Jahre, maximal 9 Verlängerungen
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        Gesamtdauer maximal 8 Jahre, maximal 3 Verlängerungen
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;/ul&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        GELB (umfassende Kontrolle des Einzelfalls – Wirksamkeit der Befristung fraglich)
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;ul&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        Gesamtdauer bis 6 Jahre, mehr als 9 Verlängerungen
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        Gesamtdauer über 8 Jahre
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        mehr als 12 Verlängerungen
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;/ul&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        ROT (Missbrauch indiziert – Befristung in der Regel unwirksam)
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;ul&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        Gesamtdauer über 8 Jahre, mehr als 12 Verlängerungen
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        mehr als 15 Verlängerungen
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
      &lt;li&gt;&#xD;
        
                        
        Gesamtdauer über 10 Jahre
      
                      &#xD;
      &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;/ul&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Anhand
 dieser Grenzen kann nunmehr jeder Einzelfall geprüft werden. Befindet 
man sich noch im grünen Bereich, ergibt sich aus der Kettenbefristung 
kein Missbrauch. Allerdings ist auch dann zu prüfen, ob überhaupt ein 
Sachgrund vorliegt! Die Entfristungsklage kann daher sinnvoll ein.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Befindet
 man sich im gelben Bereich, ist die Befristung auch bei Vorliegen eines
 Sachgrundes problematisch. Hier lohnt sich die Entfristungsklage.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Befindet
 man sich im roten Bereich, spricht alles für einen Missbrauch und damit
 eine unwirksame Befristung. Es sollte unbedingt Entfristungsklage 
erhoben werden.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Die Entfristungsklage kann nur innerhalb 
von 3 Wochen ab Ablauf der Befristung (also des im Vertrag genannten 
Endtermins) beim Arbeitsgericht eingelegt werden.
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Auf das Vorliegen eines Sachgrundes wird gerichtlich immer nur die letzte Befristung überprüft.
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;!--EndFragment--&gt;  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 21 Jun 2019 13:09:41 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.wenzler-fachanwalt.de/arbeitsrecht-befristung-ohne-endecadff19a</guid>
      <g-custom:tags type="string">Arbeitsvertrag,Befristung,Kettenbefristung,Sachgrund,Mißbrauch,Mißbrauchsampel,BAG</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Zinsen im Steuerrecht</title>
      <link>https://www.wenzler-fachanwalt.de/zinsen-im-steuerrechtc6116aa2</link>
      <description>Steuernachzahlungen müssen verzinst werden. Nach dem Gesetz gilt ein Zinssatz von 6%. Hiergegen sollte man sich wehren.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
  Einspruch und Aussetzungsantrag lohnen sich

                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/md/and1/dms3rep/multi/118653.jpeg" alt="" title=""/&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;!--StartFragment--&gt;  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Es gibt an mehreren Stellen im Steuerrecht gesetzlich 
festgeschriebe Zinssätze. Diese sind seit geraumer Zeit festgeschrieben 
und entsprechen bereits seit Jahren nicht dem marktgerechten Zinsniveau.
 Es bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Zinssätze verfassungsgemäß 
sind.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        § 238 AO (Zinssatz 0,5 % per Monat = 6 % jährlich)
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Der
 in § 238 der Abgabenordnung geregelte Zinssatz beträgt 6 % per Jahr. Er
 ist insbesondere anzuwenden auf Steuernachzahlungen (aber auch 
Erstattungen), während einer Stundung, während einer Aussetzung der 
Vollziehung.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;/div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Zinssatz 5,5 % jährlich)
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Enthält
 einer Bilanz Verbindlichkeiten (Schulden), die nicht zu verzinsen sind 
(oft sind dies von Gesellschaftern gewährte Darlehen), dann sind diese 
abzuzinsen. Die Schulden werden dann also nicht mit dem vollen Nennwert 
ausgewiesen, sondern mit einem geringeren abgezinsten Betrag. Der 
Zinssatz beträgt hier 5,5 %.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG (Zinssatz 6 % jährlich)
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Hat
 die Gesellschaft Pensionszusagen gewährt (oft bei 
Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH), ist für die künftigen 
Verpflichtungen aus der Pensionszusage in der Bilanz eine Rückstellung 
zu bilden. Hierbei ist ein Zinssatz von 6 % anzuwenden.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Verfassungsrechtliche Bedenken
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Bezüglich
 des Zinssatzes von 6 % gemäß § 238 AO hatte der Bundesfinanzhof bereits
 mit Beschluss vom 25.04.2018 (Aktenzeichen IX B 21/18) die Aussetzung 
der Vollziehung gewährt. Der BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken, 
weil der Zinssatz deutlich über Marktniveau liegt und bei 
Nachzahlungszinsen zu einer überhöhten Belastung führt.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Das 
Finanzgericht Hamburg hat nun in einem Aussetzungsverfahren 
(Aktenzeichen 2 V 112/18) festgestellt, dass auch der Zinssatz für die 
Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 % nicht verfassungsgemäß sei. 
Gleiche Bedenken äußert es bezüglich der Zinssatzes bei 
Pensionsrückstellungen.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Empfehlung für die Praxis
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Kommt
 es zu Steuernachzahlungen (z. B. nach einer Betriebsprüfung), sollte 
bezüglich der festgesetzten Nachzahlungszinsen Einspruch eingelegt 
werden. Bei Pensionsrückstellungen und zinslosen Verbindlichkeiten kann 
bei Abgabe der Steuererklärung ein marktgerechter Zinssatz geltend 
gemacht werden; gegen die folgende Steuerfestsetzung (bei dem das 
Finanzamt die gesetzlichen Zinssätze anwendet) sollte dann Einspruch 
eingelegt werden.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Es kann bezüglich der Zinsen die Aussetzung der 
Vollziehung beantragt werden. Die Zinsen müssten dann erst einmal nicht 
gezahlt werden.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;!--EndFragment--&gt;  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 21 Jun 2019 13:06:26 GMT</pubDate>
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      <g-custom:tags type="string">Steuerrecht,Zinsen,Aussetzungszinsen,Nachzahlungszinsen,Hinterziehungszinsen,Abzinsung,Aussetzung,der,Vollziehung</g-custom:tags>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Schwellenwerte im Arbeitsrecht</title>
      <link>https://www.wenzler-fachanwalt.de/schwellenwerte-im-arbeitsrechtb1c01e29</link>
      <description>Wenn bestimmte Zahlnen von Arbeitnehmern/Arbeitsnehmerinnen in einem Betrieb überschirtten werden, knüpfen sich daran Recnhtsfolgen. Der blog weist auf wichtige Schwellenwerte hin.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
  Was passiert ab dem nächsten Arbeitnehmer?

                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/md/and1/dms3rep/multi/125581.jpeg" alt="" title=""/&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;!--StartFragment--&gt;  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es in 
unterschiedlichen Gesetzen eine Vielzahl von Schwellenwerten, an die 
sich Rechtsfolgen knüpfen. Einiger der wichtigsten möchte ich kurz 
darstellen:
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        2 Arbeitnehmer*:
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
       ein Ersthelfer* muss (ausgebildet) und bestellt sein.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        5 Arbeitnehmer*: 
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
      Ab 5 Arbeitnehmern* im Betrieb, können diese einen 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Betriebsrat
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
       wählen.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;/div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        10 Arbeitnehmer*: 
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
      Sobald die Grenze von 10 Arbeitnehmern* überschritten wird, gilt das 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Kündigungsschutzgesetz
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
       und Kündigungen sind nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Soweit 10 Arbeitnehmer* ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist ein 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Datenschutzbeauftragter
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
       zu bestellen.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        15 Arbeitnehmer*: 
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
      Wird die Grenze von 15 Arbeitnehmern* überschritten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Teilzeitanspruch
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
      )
 sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis, als auch während einer 
Elternzeit. Zudem haben Arbeitnehmer* Anspruch auf Inanspruchnahme einer
 Pflegezeit.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        20 Arbeitnehmer*: 
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
      Ab 20 Arbeitnehmern muss ein 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Schwerbehinderter*
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
       beschäftigt oder eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Bei mehr als 20 Arbeitnehmer* hat der 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Betriebsrat
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
       (wenn er existiert) 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Mitbestimmungsrechte
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
      
 bei personellen Einzelmaßnahmen. Zudem ist der Betriebsrat bei 
Betriebsänderungen zu beteiligen und es besteht die Pflicht zum 
Abschluss eines Interessenausgleichs und eines 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Sozialplans
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
      .
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Zudem
 müssen Entlassungen von mehr als 5 Arbeitnehmern* gegenüber der Agentur
 für Arbeit angezeigt werden. Es besteht die grundsätzliche Pflicht zur 
Bestellung eines 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Sicherheitsbeauftragten
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
      . Die Zahl der 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Ersthelfer
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
       muss in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in anderen Betrieben 10 % betragen.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        30 Arbeitnehmer*: 
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
      Wird die Zahl von 30 Arbeitnehmern* überschritten, nimmt der Arbeitgeber nicht mehr am 
      
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
        Umlageverfahren U1
      
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
       teil (wonach die Kosten einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall teilweise von der Krankenkasse erstattet werden).
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        51 Arbeitnehmer*: 
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
      Der Betriebsrat hat 5 Mitglieder.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Es gibt weitere Schwellwerte für größere Betriebe, die vor allem Auswirkungen auf den Betriebsrat und einen Aufsichtsrat haben.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Zur
 Ermittlung der Schwellenwerte werden die Arbeitnehmer* teilweise nach 
Köpfen gezählt, teilweise (Kündigungsschutz, Umlage U1) werden 
Teilzeitbeschäftigte nur anteilig gewertet.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Die 
Schwellenwerte können dazu führen, dass es im Einzelfall sinnvoller sein
 kann, eine zusätzliche Einstellung (und damit das Erreichen eines 
Schwellenwertes) zu vermeiden und erhöhten Arbeitsbedarf mittels 
Überstunden oder Zeitarbeit abzudecken.
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;!--EndFragment--&gt;  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 21 Jun 2019 13:03:38 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.wenzler-fachanwalt.de/schwellenwerte-im-arbeitsrechtb1c01e29</guid>
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    </item>
    <item>
      <title>Arbeitsrecht und Urlaub</title>
      <link>https://www.wenzler-fachanwalt.de/arbeitsrecht-und-urlaubc3973144</link>
      <description>Im Urlaibsrecht gibt es aktuelle neuen Rechtssprechung, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig ist</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
  Neues zum Urlaubsrecht

                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/md/and1/dms3rep/multi/114873.jpeg" alt="" title=""/&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;!--StartFragment--&gt;  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Durch aktuelle Rechtsprechung hat sich im Urlaubsrecht einiges verändert, z. B.:
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Urlaub verfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Der
 EuGH hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage
 versetzen muss, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Hierzu muss der 
Arbeitgeber den Urlaub ggf. sogar förmlich anbieten. Es dürfte sich 
künftig empfehlen, alle Arbeitnehmer nachweislich (im Kleinbetrieb 
schriftlich mit Gegenzeichnung, im größeren Betrieb durch Intranet etc.)
 darauf hinzuweisen, dass der Urlaub am 31.12. verfällt, wenn er nicht 
rechtzeitig genommen wird. Zusätzlich empfiehlt sich eine entsprechende 
Klausel im Arbeitsvertrag. Andernfalls kann Urlaub noch nach Jahren 
verlangt werden.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;/div&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Urlaub ist vererblich
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Bislang
 verfiel Urlaub beim Tod des Arbeitnehmers. Nunmehr hat das BAG 
entschieden, dass der Urlaubsanspruch auf die Erben übergeht und 
abzugelten (auszuzahlen) ist. Dies lässt sich nicht vermeiden – aber es 
zeigt, dass die richtige Gestaltung des Arbeitsvertrages immer wichtiger
 wird: Wird mehr Urlaub als der gesetzliche Mindesturlaub gewährt, sind 
Regeln zu einem möglichst kurzfristigen Verfall des Mehrurlaubs 
aufzunehmen. So kann ggf. der vererbte Urlaub zumindest reduziert 
werden.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Urlaubskürzung in der Elternzeit
      
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      
                      
      Nicht
 neu, aber in der Praxis oft falsch gemacht: Auch in der Elternzeit 
fällt der volle Urlaub an. Der Urlaubsanspruch kann aber durch einfache 
formlose Erklärung des Arbeitsgebers je Monat der Elternzeit um 1/12 des
 Jahresurlaubs gekürzt werden. In der Praxis wird dies oft vergessen. 
Teuer wird es vor allem dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Ende der 
Elternzeit beendet wird. Der Urlaub wandelt sich dann in einen 
Abgeltungsanspruch, der nicht mehr gekürzt werden kann.
    
                    &#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
    &lt;p&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
        Gute Vertragsgestaltung und -management im Arbeitsrecht werden immer wichtiger. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
        
                        &#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;!--EndFragment--&gt;  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 21 Jun 2019 13:01:51 GMT</pubDate>
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