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Arbeitsrecht

Fachanwalt Aachen Köln: Arbeitsrecht Kündigung Abfindung Arbeitnehmer


Im Arbeitsrecht liegt mein Schwerpunkt im Individualarbeitsrecht und dort vor allem im Bereich Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen vor allem in den Regionen Aachen und Köln.

Arbeitnehmer berate und vertrete ich vor allem bei Kündigung / Kündigungsschutz sowie Aufhebungsverträgen (Kündigungsschutzklage, Abfindungsverhandlungen) und Befristungskontrolle (Entfristungsklagen) einschließlich aller damit zusammenhängener Fragen (Lohnrückstand, Zeugnis, Prämien, Bonuszahlung, Zielvereinbarungen, Dienstwagen etc.). Eine Abfindung einklagen kann man zwar nicht, aber in der Praxis lässt sich nach einer Kündigung oft eine Abfindung erzielen.

Arbeitgeber berate und vertrete ich bei Vorbereitung und Ausspruch von Kündigungen (Abmahnung, Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt, Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM, Anhörung bei Verdachtskündigung etc.), der rechtssicheren Befristung (TzBfG,  WissZeitVG) sowie der Begründung von Arbeitsverhältnissen (Arbeitsvertragsgestaltung).

Größere Projekte (z.B. Umstrukturierungen, Massenentlassungen) oder komplexe Einzelfälle werden bei Bedarf zusammen mit den Kooperationspartnern Reinhard Liedgens und Dr. Ralf Friedhofen (beides ebenfalls langjährig erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht) bearbeitet.

Im Bereich der Personalberatung kooperie ich mit der Talent² Karriereberatung Christina Georgsson.

In der Praxis wird auch bei unwirksamen Kündigungen meistens eine Beendigungsvergleich mit Abfindung geschlossen. Ich verhandle schnell und erfolgreich und kann oft noch vor einem Gerichtstermin die Angelegenheit abschließen.

Notfälle im Arbeitsrecht:   
  • Kündigung erhalten? Klagefrist nur 3 Wochen
  • Befristeter Vertrag läuft aus? Klagefrist nur 3 Wochen
  • Kündigung "falsch" unterschrieben? Rüge unverzüglich (max. 5 Tage)
  • Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers? Nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis Kündigungsgrund
  • Lohnrückstand, Überstundenlohn? Bei Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag ggf. kurzfristige Verjährung


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